Kleingärtnerverein " An der Quelle A" e.V.
Kleingärtnerverein " An der Quelle A" e.V. ![]() Satzung des Kleingärtnervereins „ An der Quelle A „ e. V. § 01 Der Verein 01. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „An der Quelle A e. V. (in Folge KGV genannt) mit Sitz in Neubrandenburg. Er wurde am 24.August 1990 unter laufender Nummer 215 des Vereinsregisters des Kreisgerichtes Neubrandenburg, jetzt Amtsgericht Neubrandenburg, registriert.02. Der KGV ist Mitglied des Regionalverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e. V.03. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst einen Teil des Grundstückes Flur 1, Flurstück Nr. 40/3 in der Gemarkung Sponholz mit 41.847 qm.04. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 05. Der Gerichtsstand ist Neubrandenburg. § 02 Ziele und Aufgaben 01. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit dienen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.02. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.03. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.04. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.05. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben: a. Für die Schaffung, Erhaltung und rechtliche Sicherung der Rahmenbedingungen und für die Bewirtschaftung der Dauerkleingartenanlage einzutreten. b. Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen. c. Betreuungs- u. Verwaltungsaufgaben für den im Rahmen des vom Regionalverband eingegangenen Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen zu ![]() ![]() übernehmen. d. Die Zusammenarbeit mit den Vorständen der Kleingärtnervereine „An der Quelle B, C u. D zu pflegen.06. Eine erwerbsmäßige Nutzung des Pachtlandes ist unzulässig.07. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben.08. Der KGV unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Haltung bzw. Zucht von Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Charakter des Kleingartens erhalten bleibt.09. Der Kleingarten dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983, zuletzt geändert durch Anhang I, Kapitel XIV, Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in Verbindung m. d. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 16.03.1976.§ 03 Mitgliedschaft 01. Erwerb der Mitgliedschaft a. Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter Verwaltung des KGV steht, nutzen will (förderndes Mitglied).![]() Jugendliche können nach Vollendung des 14.Lebensjahres mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. b. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. c. Pächter erklären durch Pachtvertragabschluss den Willen zur Mitgliedschaft im KGV. Der Pachtvertrag gilt als Aufnahmeantrag. d. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. e. Mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Rechtsfolge der ![]() ![]() Aufnahme oder des Beitritts in den KGV ist die Bindung des neuen Mitgliedes an die Vereinssatzung und alle früher von Vereinsorganen gefassten ![]() ![]() ![]() Beschlüsse, unabhängig davon, ob ihm diese in allen Teilen bekannt sind oder nicht. f. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. g. Mit der Mitgliedschaft ist kein Anteil am Vereinseigentum verbunden.02. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a. Durch schriftlich erklärten Austritt![]() zum 30.11.im Falle der ausnahmsweise möglichen Kündigung des Pachtvertrages gegenüber der anderen pachtvertragsabschließenden Seite (Vorstand).![]() Zum 31.12. im Falle der Mitgliedschaft ohne ein vorhandenes Pachtvertragsverhältnis.![]() Rechtsfolge des Austritts ist die Beendigung der Mitgliedschaft im KGV. Es erlöschen grundsätzlich alle Mitgliedsrechte- und Pflichten. Vorher entstandene ![]() Ansprüche bleiben jedoch erhalten. b. durch Ausschluss, wenn das Mitglied· ![]() die ihm auf Grund der Satzung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten grob schuldhaft verletzt; durch sein Verhalten das ![]() ![]() Ansehen oder die Interessen des KGV in grober Weise schädigt;· ![]() im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher ![]() ![]() Mahnung die fällige Forderung erfüllt;· ![]() seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt;![]() Der Ausschluss erfolgt durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes des KGV. Das Mitglied soll vom Vorstand vor ![]() ![]() ![]() ![]() Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen mit ![]() ![]() schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben.![]() Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung ![]() entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig c. durch den Tod (Siehe § 12 Abs. 01)03. Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des Kleingartennutzungsvertrages und umgekehrt. 04. Das Wegnahmerecht beträgt sechs Monate und beginnt nach Ablauf der gesetzten Fristen. 05. Die Mitgliedschaft in dem KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. § 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder 01. Die Rechte:· Die Mitgliedschaft begründet ein gegenseitiges Treueverhältnis;· Die Mitgliedschaft ist als höchstpersönliche Rechtsstellung unübertragbar, unvererbbar und unpfändbar (§ 38 BGB);· Die Mitglieder haben ein Auskunftsrecht und das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und die Mitgliederliste;· Grundsätzlich ist jedes Mitglied stimmberechtigt, es ist sein vornehmstes Recht;· Bei den Wertrechten handelt es sich um das Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen der Kleingartenanlage;· Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen; · Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit und der Gestaltung des Vereinsgeländes zu unterbreiten oder sich rat- u. hilfesuchend an den Vorstand zu wenden.· Mitgliedsrechte sind grundsätzlich persönlich auszuüben.02. Die Pflichten:· Die Pflichten der Mitglieder sind vermögensmäßige Pflichten und Treuepflichten· Die ersteren sind die Pflichten zur regelmäßigen Entrichtung der Mitglieds- u. Pachtbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen (wie u.a. für die in Anspruch genommene Wasser- u. Energiebereitstellung). Die Zahlungen, welche sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, sind durch die ![]() Mitglieder bis zum durch den Vorstand vorgegebenen Termin eines jeden Kalenderjahres durch Bringepflicht zu entrichten.· Die durch Mitgliederbeschluss zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen sind Pflichtleistungen. Für nicht geleistete Pflichtstunden ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltbetrages erfolgt durch jährlichen Mitgliederbeschluss jeweils für das Geschäftsjahr.03. Die Treuepflicht verpflichtet das Mitglied: · alles zu unterlassen, was dem Verein schadet;· die vertraglich übernommene Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen und einschließlich der zugeordneten Nebenflächen in Ordnung zu halten;· die Parzelle nicht an Dritte weiterzuverpachten;· im Katastrophenfall oder im Notfall gegenseitige Hilfe zu leisten;· Die Verletzung der Treuepflicht kann zum Ausschluss aus dem Verein oder zu anderen Vereinsstrafen führen. Sie kann ferner eine Schadensersatzpflicht an den Verein begründen.§ 05 Ordnungswidrigkeiten 01. Ordnungswidrigkeiten sind durch den Vorstandvorsitzenden oder seines Stellvertreters und dem Vorstandmitglied für Ordnung und Sicherheit festzustellen.02. Bei Verstößen gegen Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage, gegen die Satzung und die Gartenordnung können auf Vorstandsbeschluss durch den Vorsitzenden entsprechend dem Ordnungswidrigkeitsgesetz Ordnungswidrigkeitsbescheide in Höhe von 5,00 € bis 75,00 € erteilt werden.§ 06 Mitgliedsbeitrag und andere Zahlungsverpflichtungen 01. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen, usw.) pünktlich zu begleichen.02. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Je Parzelle wird nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. 03. Die Zahlungen für ein Geschäftsjahr haben bis zu dem von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand festgelegten Termin zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung eines Termins wird gemahnt. Hat der säumige Pächter nach der dritten Mahnung nicht die angemahnte Summe entrichtet, wird der Fall, einem Rechtsanwalt ![]() übergeben. Alle anfallenden Kosten, Mahngebühren, Zinsen, Postgebühren od. Anwaltskosten gehen zu Lasten des Säumigen.04. In Ausnahmefällen kann einem in finanzielle Schwierigkeiten geratenem Mitglied auf dessen Antrag durch Beschluss des Vorstandes ein Stundungsangebot ![]() erteilt werden. Der Antrag auf Stundung ist unmittelbar nach Erhalt der Zahlungsforderung in schriftlicher Form zu stellen. 05. Die jeweils geltenden Gebühren- oder Zahlungssätze sind in der von der Vollversammlung zu beschließenden Finanzordnung benannt. 07 Organe des KGV Die Organe des KGV sind:· ![]() die Mitgliederversammlung· ![]() der Vorstand· ![]() die Prüfgruppe§ 08 Die Mitgliederversammlung 01. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins (§32 BDB). In ihr artikuliert sich der Wille des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens im I. Quartal des Folgejahres als Hauptversammlung stattfinden.02. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder schriftlich mit Nennung der Behandlungsgründe die Einberufung fordern.03. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss schriftlich mit einer Mindestfrist von 4 Wochen vorher mit der Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zugestellt werden. Sie ![]() kann zusätzlich durch Aushang in der Gartenanlage (Schaukasten ...) bekannt gegeben werden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. ![]() ![]() Ausnahmen bestätigt der Vorstand. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Versammlung ![]() gewählten Versammlungsleiter.04. Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters Hauptaufgabe des Versammlungsleiters ist die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte. Mit der Eröffnung der ![]() Versammlung setzt das Ordnungsrecht des Versammlungsleiters ein. Er sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf. Er stellt zu Beginn fest, ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist. Es ist mitzuteilen, ob welche Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung eingegangen sind. Anträge auf ![]() Änderung der Reihenfolge innerhalb der Tagesordnung sind Geschäftsanträge, die zur Abstimmung zu stellen sind. Die Mitglieder können bei der Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge stellen. Diese Anträge sind zulässig, wenn sie sich sachlich innerhalb der Grenzen des zu behandelnden ![]() ![]() ![]() Gegenstandes halten.05. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mit nur einer Stimme pro Parzelle. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder des KGV bindend.06. Die Abstimmung zu einem Antrag kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. 07. Anträge für die Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.08. Vertreter des Regionalverbandes oder des Landesverbandes der Gartenfreunde sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf ![]() Wunsch das Wort zu erteilen.09. Zur Behandlung wichtiger Fragen oder Probleme kann der Vorstand sachkundige Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.10. Zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.11. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung als Hauptversammlung sind: a) Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen b) Beschlussfassung über die Gartenordnung und ihre Änderungen c) Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder d) Wahl oder Abwahl der Prüfgruppe oder einzelner Mitglieder e) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge, andere finanzielle Verpflichtungen f) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder seine Auflösung g) Entgegennahme und Beschlussfassung über· ![]() den Tätigkeitsbericht das Vorstandes· ![]() den Geschäfts- u. Kassenbericht· ![]() den Bericht der Prüfgruppe h) Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr i) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr12. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (§08 Abs.5) gefasst. Stimmgleichheit gilt als Zustimmung. Soll der Austritt aus dem Regionalverband beschlossen werden, ist diesem die Gelegenheit einzuräumen, vor der Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.§ 09 Der Vorstand 01. Der Vortand setzt sich zusammen aus · dem Vorsitzenden ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() (Vors.)· dem Stellvertreter des Vorsitzenden ![]() ![]() ![]() (Stellv. Vors.)· dem Vorstandsmitglied für Finanzen ![]() ![]() ![]() (VM-Fin)· dem Vorstandsmitglied für fachliche. Beratung![]() (VM-Ber)· dem Vorstandsmitglied f. Ordn. u. Sicherheit ![]() (VM-O/S)· dem Vorstandsmitglied f. Technik u. Bau ![]() ![]() (VM-T/B)· dem SchriftführerDen Vorstandsmitgliedern können je eine Pauschalvergütung pro Jahr in angemessener Höhe, ausgewiesen in der Finanzordnung des Vereins, gezahlt werden. 02. Befugnisse des Vorstandes a. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sein Handeln ist nicht Handeln für den Verein, sondern Handeln des Vereins, der über den ![]() ![]() Vorstand als ein Organ am Rechtsverkehr teilnimmt. b. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB, geschäftsführender Vorstand genannt, sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter. ![]() - Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und der Stellver- tretende Vorsitzende einzeln befugt.![]() - Der stellv. Vorsitzende ist zur Vertretung des Vereins nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden befugt03. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des KGV nach Vollendung es 18. ![]() ![]() ![]() Lebensjahres. Die Funktionen innerhalb des Vorstandes werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.04. Vorstandsmitglieder können durch die Vollversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen nicht mehr ausüben können.05. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüs- se der Mitgliederversammlung durchzuführen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Kleingärtnervereins gerichtet sein.06. Doppelfunktionen sind innerhalb des Vorstandes nicht zulässig.07. Kooptierungen sind bis zur ordentlichen Vollversammlung möglich.08. Die wichtigste Pflichte des Vorstandes ist die zur Erhaltung des Vereinsvermögens. Er muss die fälligen Vereinsbeiträge, Umlagen und anderen finanziellen Leistungen erheben. Er hat den Erhalt der Vermögensgegenstände zu sorgen. Er hat auch bei Überschuldung die Verpflichtung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§42 BGB)09. Der Vorstand führt für den KGV den Schriftverkehr im Rahmen des Geschäftsverkehrs.10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens pro Quartal einmal. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.11. Bankvollmachten sind auszuüben a. im Falle der Tätigung manueller Überweisungen · ![]() durch das VM für Finanzen und den Vorsitzenden oder· ![]() durch das VM für Finanzen und den Stellv. Vorsitzenden b. im Falle der Nutzung des Online-bankings· ![]() durch das VM für Finanzen oder· ![]() den Vorstandsvorsitzenden oder· ![]() den Stellv. des Vorsitzenden12. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die Aufwendungen entsprechend des bestätigten Kassenplanes eine jährliche Aufwandsentschädigung und sind von der Ableistung der Pflichtstunden befreit.13. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen zu berufen. Sie wirken beratend.14. Dem Vorstand obliegt die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und Ersatzleistung bei Säumnis.15. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Einwände gegen die Fassung können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.§ 10 Die Prüfgruppe 01. Die Prüfgruppe besteht aus· dem Vorsitzenden· zwei Mitgliedern02. Wählbar ist Die Prüfgruppe ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.03. Die Mitglieder der Prüfgruppe unterliegen in dieser Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.04. Der Leiter der Prüfgruppe oder ein von ihm bestimmter Vertreter hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.05. Die Prüfgruppe ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie wacht über die Einhaltung der Satzung und prüft die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzhaushaltsführung. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.06. Der Prüfgruppe obliegen insbesondere folgende Prüfungen:· Kassenführung;· Buchführung;· Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan;· Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 07. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich darzulegen, vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.08. Die Mitglieder der Prüfgruppe sind von der Ableistung der Pflichtstunden befreit.§ 11 Kassen- und Rechnungswesen 01. Die Finanzgeschäfte erfolgen durch das Vorstandsmitglied für Finanzen (genannt VM-F) unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden auf der ![]() Grundlage der Satzung und des Haushaltsplanes.02. Der Regionalverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt (z.B. bei drohender Schädigung der Verbandsinteressen), Einsicht in alle Geschäftsunterlagen des Vorstandes und der Prüfgruppe zu nehmen.§ 12 Wechsel des Pachtvertrages 01. Bei Eintritt des Todes erlischt die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis. In diesem Falle ist den Hinterbliebenen oder Erben die Möglichkeit des vorrangigen Eintritts in die Mitgliedschaft und Abschluss eines Pachtvertrages zu ![]() ![]() gewähren. 02. Beabsichtigt ein Mitglied den Pachtvertrag für die von ihm genutzte Parzelle zu beenden, hat es dies dem Vorstand mitzuteilen. Sind sich Pächter und Nachfolger einig, ist dies dem Vorstand gemeinsam zu erklären. Der Vorstand ist in jedem Falle zustimmungspflichtig, wenn in der Person des Nachfolgers keine Gründe erkennbar sind, die den Zielen des Vereins ![]() ![]() zuwiderlaufen. Der Pächterwechsel ist vollzogen, wenn der Nachfolger mit dem Vorstand den Pachtvertrag abgeschlossen, die Beitragsgebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet hat. 03. Besteht ein Pächter auf das Recht zum festgelegten Termin (§ 03 Abs. 2a) seine Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis zu kündigen ohne einen Nachfolger zu benennen, gibt er seine Rechte und Pflichten auf, gleichzeitig aber auch einen materiellen Wert. Er überlässt den Pachtgarten mit allem Oberflächenbestand und allen Baulichkeiten dem Generalpächter, dem KGV, zur weitern Verfügung.04. Wird im Falle des § 12 Abs. 03 durch den KGV ein neuer Pächter gefunden, muss vor dem Verkauf des Oberflächenbestandes und der Baulichkeiten eine ![]() Wertermittlung durch einen Sachverständigen, der vom Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz-Neubrandenburg e. V. zugelassen ist, ![]() ![]() erfolgen. Die Wertermittlung ist Grundlage des Verkaufspreises. Jeder Pächter oder dessen Nachfolger kann eine Wertschätzung über den Vorstand des KGV anstreben. Die Kosten sind stets vom Auftraggeber zu tragen. Bei einem normalen Pächterwechsel, in welchem Pächter und Nachfolgepächter eine Einigung für die Übernahme der Baulichkeiten und dem ![]() ![]() ![]() ![]() Oberflächenbestand erzielt und dies dem Vorstand bekundet haben, wird keine Schätzung vorgenommen. In anderen Fällen, in denen Pächter ihre Gärten einer öffentlichen Einrichtung zu überlassen haben, sind Schätzung als Grundlage für eine ordnungsgemäße Entschädigung zwingend notwendig.05. Die Ausfertigung des Kaufvertrages ist auf den vom Vorstand ausgehändigten Vordrucken vorzunehmen.06. Aushändigung des vor dem 30.09.1990 abgeschlossenen Nutzungsvertrages durch den bisherigen Pächter an den Nachfolger.07. Bei fristloser Kündigung durch den Vorstand ergeht an den Pächter eine schriftliche Kündigung mit Auflagenerteilung zur Beräumung der Pachtfläche.13. Auflösung des KGV 01. Die Auflösung des KGV oder Wegfall von steuerbegünstigten Zwecken (Wegfall der Gemeinnützigkeit) ist nach Abgeltung berechtigter Forderungen und ![]() Begleichung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es wird zweckgebunden der weiteren Förderung des Kleingartenwesens dem Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg /Strelitz - Neubrandenburg e.V. oder dessen Nachfolgeorganisation zur Verfügung gestellt.02. Bei Auflösung des KGV erfolgt der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.03. Die Liquidation des KGV erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt. 04. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher, Protokollunterlagen usw.) dem Regionalverband der Gartenfreunde ![]() ![]() Mecklenburg/Strelitz – Neubrandenburg e. V. oder seiner Nachfolgeorganisation zur Aufbewahrung zu übergeben.§ 14 Schlussbestimmungen 01. Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.06.2009 beschlossen. 02. Sie tritt an die Stelle des am 26.07.1990 beschlossenen Statuts. 03. Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg wirksam. 04. Änderungen bedürfen des Beschlusses der Vollversammlung des KGV. 05. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Ver- einsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg. |